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Der folgende Text zum Thema “Adelstitel” stammt aus dem Online-Lexikon www.wikipedia.org
Zitat Anfang << Im kaiserlichen Deutschen Reich wurde der letzte Adelstitel am 12. November 1918 an Kurt von Kleefeld (1881–1934) verliehen, der jedoch keine Nachkommen hatte.
Im republikanischen Deutschen Reich gab es mit In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung von 1919 keine Adelstitel mehr (Artikel 109). Alle Bürger waren vor dem Gesetz gleichgestellt, Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen.
Am 23. Juni 1920 verabschiedete die preußische Landesversammlung das Preußische Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung des Hausvermögens. Dieses Adelsgesetz, das in ähnlicher Form auch von den anderen Ländern des Deutschen Reiches übernommen wurde, bestimmte, dass als Namen der bisherigen Adelsfamilien und ihrer Angehörigen die Bezeichnung zu gelten hatte, die sich bisher auf die nicht besonders bevorrechtigten Familienmitglieder als Familienname vererbte. Dies bedeutet, dass zum Beispiel die Titel Prinz und Graf, die bisher allen Familienmitgliedern zustanden, als Namensbestandteile erhalten blieben, die Titel König, Großherzog oder Fürst usw., welche nur den regierenden Personen (Herrschertitel) oder Familienoberhäuptern zustanden, entfielen ganz. Die Personen allerdings, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung bereits eine solche besondere Bezeichnung hatten, durften diese persönlich beibehalten, was insbesondere die ehemals regierenden Häuser betraf. Da die letzten Inhaber inzwischen verstorben sind, gibt es keine deutschen Fürsten von … als Teil des bürgerlich-rechtlichen Namens mehr, sondern nur noch Prinzen von … Die Fortführung der historischen Adelstitel nach dem Adelsrecht und den Hausgesetzen in den Verbänden und mithin im gesellschaftlichen Leben bleibt davon jedoch unberührt.
Ein Anrecht auf die Anrede mit einem Prädikatstitel, wie zum Beispiel „Durchlaucht“, besteht nicht mehr. Weibliche Namensträger dürfen den ehemaligen Titel, jetzigen Namensbestandteil, in der entsprechenden geschlechtsspezifischen Form verwenden, sofern dies in der Geburtsurkunde oder der Heiratsurkunde oder einer anderen namensregelnden öffentlichen Urkunde entsprechend eingetragen ist.
Darüber hinausgehende Rechtsfolgen hat ein Adelstitel heute nicht mehr. >> Zitat Ende
Zusammenfassung und Kommentar:
Entgegen der landläufigen Meinung existieren keine Adelstitel und keine Adelsprivilegien in Deutschland mehr, es ist nur noch das Empfinden in einem adeligen Namen etwas herrschaftsvolles zu vermuten. Verfassungsrechtlich wurden im Deutschen Reich seit 1919 die vormaligen Adelstitel ausschließlich Bestandteil des Familiennamens; in Österreich wurden sie ganz abgeschafft. Im Deutschen Reich wurde am 11. August 1919 der gesamte Adelsstand aufgehoben. Die früheren Titel sind heute weder mit besonderen Rechten oder Pflichten noch etwa mit einer besonderen Stellung verbunden. Tatsache ist jedoch, dass in der heutigen Zeit durch Einheirat in adelige Familien, durch Adoption und durch Ernennungen einem historisch belegbaren, adeligen Namen gleichklingende Namen weitergereicht werden. Ein gräflicher Adoptivsohn oder eine angeheiratete Baronin haben familienhistorisch gesehen jedoch keinen Blutbezug zum Adelsgeschlecht.
Ebenso leiten sich aus Adelsnamen keinerlei Rechte oder Privilegien ab, obschon viele Adelsverbände dies dem Außenstehenden vermitteln wollen und in der Öffentlichkeit als elitäre Gemeinschaft auftreten.
Der Deutsche Adelsrechtsausschuß zum Beispiel ist eine vereinsrechtliche Organisation getragen von den Adelsverbänden im deutschen Sprachraum und der Rechtsnachfolger der von 1918 bis 1945 in der Deutschen Adelsgenossenschaft bestehenden Spruchorganisationen des Deutschen Adels. Er hat keine Kompetenz zur Rechtsprechung oder Rechtsfeststellung. Im eigenen Verständnis des Ausschusses fehlt ihm selbst jedoch die rechtliche Befugnis, die Zugehörigkeit zum Adel abschließend zu bestätigen oder aber zu verneinen.
Eine legitime Prüfung mit Bestätigung zur historischen Relevanz von Familien- und Standesbezeichnungen können bei persönlichem Interesse an eigener Familiengeschichte jedoch von vielen heraldischen Instituten vorgenommen werden. Einige Internationale Adelsverbände akzeptieren im Gegensatz zu Deutschen Verbänden auch durch neuzeitliche Ernennung postulierte “Standesränge” wie zum Beispiel den altehrwürdigen schottischen “Laird” oder Rumänischen “Boyar” (beide Titel sind Landbesitztitel) oder Ernennungen durch amtierende Prinzenhäuser. Siehe hierzu: www.adelsverband.de
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