Graf von Roit zu Hoya

Schloss zu Hoya

Gemälde des Grafen von Roit:  MannaufweißemPferd Wappenrelief derer von Roit zu Hoya Graf von Hoya

Aktuelle Projekte: Archaeologe_Moor1

Wappen_roit_einzeln03

Rechtswesen

Paragraph05Viele Fragen ergeben sich bisweilen aus der Natur meiner ungewöhnlicher Projekte, die den Förderern viele neue Möglichkeiten in Bezug auf Prestige und Stand eröffnen: Ein hohes Ansehen in der Öffentlichkeit ist intendiert, ein vom Klangbild einem Adelsnamen ähnlicher Namenszusatz wird zugesprochen und nicht zuletzt eigener Grundbesitz wird dem Förderer verbrieft. 
Auf der einen Seite ist der Gedanke helfen zu wollen ein wichtiger Motivationsgrund für die Unterstützer sich in die Projekte zu integrieren, aber hieran schließt sich unweigerlich auch die Frage nach der Rechtssicherheit der zugesprochenen neuen Privilegien.

Drei Hauptfragen erläutere ich am
Beispiel des Projektes “Moorland” www.graf-von-roit.com.


Welche Rechtsgrundlage besteht, in Deutschland den Adelsnamen
„Graf von Roit zu Hoya” zu führen?

Der Name “Graf von Roit zu Hoya” kann im Personalausweis und auch Reisepass als Namensergänzung in der Form eines Ordens/Künstlernamens eingetragen werden. Diese Reglung ist mit Beschluss der Bundesregierung vom 18. Dezember 2008, nachdem damit das PA-Gesetz aus dem Jahre 2007 verworfen wurde, möglich geworden. Lesen Sie hierzu die Abhandlung Rechtswesen auf der Seite des Adelsverbandes: www.adelsverband.de

Unterstützer des neuen Projektes “Moorland” bekommen von mir den Adelsnamen “Graf von Roit zu Hoya” zugesprochen. Auch wenn Sie diesen Namen nicht im Personalausweis eintragen lassen wollen, haben Sie das Recht den Titel legal zu führen, da er im Sinne des Ordensgesetzes (§§ 2,5 OrdG) keine Ehrung durch einen Staatspräsidenten darstellt, sondern eine Auszeichnung für Ihre Unterstützung des angestrebten Naturschutzvorhabens ist. Dieses Recht zur Namensführung ist ein in Deutschland festgelegtes Grundrecht, jeder Mensch darf sich so nennen wie es ihm beliebt. So ist es durchaus legitim dieses Recht auf die Weise des Grafen zu Hoya zu berufen, der anfänglich diesen Namen auch nur als Namenszusatz geführt hat (---> Siehe
Hintergründe auf der Seite www.graf-von-roit.de). Das Recht zur Namensführung “Graf von Roit zu Hoya” wird Ihnen zudem noch von der Bundesrepublik Deutschland mit der notariell beglaubigten uns auf Sie übertragenen Patenturkunde bescheinigt. Die Erlaubnis zur Führung des Namens ist damit rechtssicher!

Der Titel „Graf von Roit zu Hoya“ ist im Sinne des Namensrechtes also Namenszusatz und darf weltweit und straffrei geführt werden.

Ist der Titel “Graf von Roit zu Hoya” ein echter Adelstitel?
 . . . siehe hierzu auch die Webseite: (
Grafenwürde)

Nein, alle Adelstitel wurden laut Gesetz im Jahre 1918 in Deutschland abgeschafft. Es gibt Namensträger, deren Namensbestandteil einen Grafen, Baron, usw. enthalten. Diese Titel sind jedoch keine von Staatsmännern verliehene neue Titel, sondern in der Regel ererbte Titel (oder oftmals auch durch horrende Geldzahlungen erkaufte Titel durch Adoption). Neue Grafentitel mit historischem Standesrecht usw. können daher nicht mehr verliehen werden, sondern können nur von Generation zu Generation weiter vererbt werden. Anders verhält es sich aber bei dem Namen Graf von Roit zu Hoya:
Hierbei handelt es sich um einen Künstlernamen und Pseudonym, der dem Klang nach verbunden ist mit dem eines Adelstitels. Der Name wird Ihnen auf Lebenszeit vom Initiator des Naturschutzprojektes der nowalit GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Nowak Graf von Roit, übertragen und kann als Markenname, Künstlername oder Namenszusatz frei nach Ihrem Belieben verwendet werden. Pate bei der Namensgebung stehen die Grafschaften Roit und Hoya sowie die geschichtlich belegte Namensfindung des Grafen von Hoya. Bei dieser Auszeichnung handelt es sich zu einem Teil um einen heraldischen Namen eines ausgestorbenen Adelsgeschlechtes.

Die
IFAA-Norm des Adelsverbandes ist maßgeblich für die Führbarkeit und beschreibt Rechtsgrundlage bei der Namensbegutachtung, die Betreiberfirma des Projektes, Graf von Roit Lieg.- u. Verw. GmbH, ist vom Adelsverband zertifiziert.
 
Der Träger des Adelsnamens Graf von Roit zu Hoya handelt im Sinne der Philosophie “Adel verpflichtet” im Bewußtsein traditionelle Werte zu wahren, und unterstützt unser Naturschutzvorhaben, um dem Erhalt der Natur im Uchter Moor dienen zu können und die landschaftliche und kulturelle Schönheit der
Grafschaft Hoya und Diepholz in die Öffentlichkeit zu tragen.

Ausdrücklich distanzieren wir uns vom sogenannten “Titelhandel”, da wir im Bestreben der Hilfe für die Natur nicht die Profit- und Geltungsgier bestimmter Bevölkerungsschichten unterstützen wollen, sondern mit diesem Projekt die Freunde und Unterstützer gleichsam belohnen wollen, wie auch, auf einem zugegebenermaßen ungewöhnlichen Wege, aktiven privaten Naturschutz betreiben.


Welche besonderen Regelungen zum Landerwerb sind zu beachten?

Grundlage bei dem Projekt “Moorland” ist der Kaufvertrag zur Urkundenrolle Aktenzeichen 2007/D Nr. 965/07 vom 04. Dezember 2007, verhandelt vor dem Notar Ernst Friedrich Dierking mit dem Amtssitz 31592 Stolzenau, Grafschaft Diepholz.
Gegenstand des Kaufvertrages mit dem Förderer unseres Projektes, der dem oben genannten Kaufvertrag anschließt, ist folgendes:

Objekt:
Moorland im Harder Moor, Grundbuch von Uchte Blatt 2327, Gemarkung Holzhausen, Flur 16, Flurstück 105/6, „Harder Moor“ gesamt 127.972 qm, enthalten in lfd. Nr. 7 im Bestand.

Hieraus erwirbt der Käufer eine Parzelle vom Anteil 1/423 (entspricht ca. 300 Quadratmeter) die als private Naturschutzzone ausgewiesen ist (kein Behördlich festgelegter Naturschutzbereich, das Land liegt als Landwirtschaftsfläche außerhalb der Naturschutzzone “Uchter Moor”.

Die Verkäuferin, Graf von Roit Liegenschafts- und Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Nowak Graf von Roit, ist Besitzerin des Grundbesitzes mit zu erfolgender Grundbucheintrag. Die Verkäuferin verkauft die in der Lagekarte eingetragene Parzelle(n) mit allen wesentlichen Bestandteilen des Grundbesitzes. Der Kaufgegenstand ist pachtfrei. Erträge aus dem Kaufgegenstand, gleich welcher Art, z.B. Förderzins für Bodenschätze (Erdgas/Erdöl pp.) stehen ab dem Besitzübergang ausschließlich dem Käufer zu, unabhängig anders lautenden schuldrechtlichen Vereinbarungen der Verkäuferin.

Die Vertragsparteien bewilligen und akzeptieren die folgenden, von regulären Grundstücks- käufen abweichenden Bedingungen:

- Auf die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch wird zunächst verzichtet, und wird erst beim Abverkauf von mindestens 50 Parzellen beurkundet.

- Eine Grundbucheintragung der verkauften Teilparzellen ist jedoch auf Wunsch des Käufers jederzeit möglich, die genaue Vermessung der Parzelle und alle anfallenden Kosten trägt dann der Käufer. Die Vertragsparteien sind darüber belehrt, dass die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch erst nach behördlicher Genehmigung erfolgen darf und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorliegen muss.

- Der Käufer stimmt einer Hochmoorregeneration laut anliegendem Vertragsentwurf der Bezirksregierung Münster vom 19. Februar 2004 auf seinem Grund, im Rahmen von privaten Naturschutzmaßnahmen durch die Graf von Roit Liegenschafts- und Verwaltungs GmbH ausdrücklich zu. Kosten entstehen dem Käufer nicht. Ziel ist der Aufbau eines privaten Naturschutzgebietes, da die verkaufte Fläche nicht in ein öffentliches Naturschutzgebiet eingegliedert ist!

Der Käufer von Land im Harder Moor – großes Moor – hat analog dem §4 des Entwurfes der Bezirksregierung Münster die Freistellung von den Verboten des §3 und bedarf keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis zum Betreten des Gebietes außerhalb der Wege zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke. Die Graf von Roit Liegenschafts- und Verwaltungs GmbH als Gesamteigner der Liegenschaft 105/6 erklärt den o.G. Parzelleninhaber als Nutzungsberechtigten mit allen Privilegien. Im Einvernehmen mit dem Naturschutzgesetz ist er berechtigt, das Land zu betreten und entsprechend zu nutzen.

Dem Käufer entstehen aus dem Kaufvertrag über das Land keine Folgekosten, es handelt sich um eine Einmalzahlung.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Bei weiteren Fragen bin ich für Sie da:

post02
 info@vonroit.de

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
.
(c) Copyright:

Alle Inhalte dieser Internetseite und alle Photos dieser Internetseite unterliegen dem Urheberschutz.
Veröffentlichungen und Auszüge aus den Texten und Bildern sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Inhabers Heiko Graf von Roit erlaubt. Alle Verstöße werden mit einer Unterlassungsklage durch bestellte Anwälte verfolgt, was mit einer Kostennote von mindestens 1.800 Euro verbunden ist. Diese Maßnahmen sind begründet im Patent- und Urheberrecht, die dem Inhaber dieser Internetseite von der Bundesrepublik Deutschland zugesprochen sind.

Entsprechendes gilt auch für die Konzeption und Ausführung der angeführten Projekte.

 

(Graf von Roit) (Infos) (Hilfsprojekte) (Kunstprojekte) (Kontakt) (Rechtswesen) (Grafenwürde)